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   VG Berlin, 26.01.2017 - 29 K 67.16   

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VG Berlin, 26.01.2017 - 29 K 67.16 (https://dejure.org/2017,3632)
VG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2017 - 29 K 67.16 (https://dejure.org/2017,3632)
VG Berlin, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - 29 K 67.16 (https://dejure.org/2017,3632)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2017, 520
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 20.01.2005 - 3 C 31.03

    Wasser; Fernwasser; Wasserversorgung; Fernwasserversorgung, Gemeinde; Kommune;

    Auszug aus VG Berlin, 26.01.2017 - 29 K 67.16
    Die gegen das Urteil von mehreren Beteiligten eingelegten Revisionen wies das Bundesverwaltungsgericht zurück (Urteil vom 20. Januar 2005 - BVerwG 3 C 31.03 -, BVerwGE 122, 350 = juris) und führte dabei aus, Erlösauskehr komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Primäranspruch auf Anteilsübertragung noch durchgreife (a.a.O. Rdnr. 48 ff.).

    Mit den Urteilen vom 5. Dezember 2002 - VG 27 A 204.95 - und vom 20. Januar 2005 - BVerwG 3 C 31.03 - steht zwischen den Klägerinnen zu 1 und 2 und der Beigeladenen zu 2 rechtskräftig fest, dass Letztere einen Anspruch auf Beteiligung an der Beigeladenen zu 67 nach §§ 2 Abs. 1 lit. a), 4 Abs. 2 Satz 1 KVG hat.

    Für das hier in Rede stehenden Versorgungsunternehmen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt, dass als möglicher Berechnungsmaßstab für den der dortigen Klägerin dem Grunde nach zustehenden Anspruch auf Übertragung von Geschäftsanteilen ihr Anteil an dem Bezug von Fernwasser in Betracht kommt, das von der F...an die an das Fernwasserversorgungssystem angeschlossenen Gemeinden abgegeben wurde (Urteil vom 20. Januar 2005, a.a.O. Rdnr. 45).

    Zudem stellte die im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2005 (a.a.O.) vorgenommene Antragsänderung von Erlösauskehr zu Geschäftsanteilsübertragung nach § 264 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO keine Klageänderung dar.

    c) Dem Anspruch der Stadt Halle (Saale) steht nicht die Rechtskraft der Urteile im Verfahren VG 27 A 204.95/BVerwG 3 C 31.03 entgegen.

    Entsprechendes ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 2 Satz 2 KVG: Damit sollte den so genannten Stromverträgen vom 22. August 1990 zwischen der ehemaligen DDR und westdeutschen Energieversorgungsunternehmen Rechnung getragen werden mit der Folge, dass nur noch die bei der THA verblieben 49 % für die Kommunalisierung zur Verfügung standen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2005 a.a.O. Rn. 44).

  • VG Berlin, 23.01.2014 - 27 K 294.10

    Übertragung von Vermögenswerten

    Auszug aus VG Berlin, 26.01.2017 - 29 K 67.16
    Gegen diesen Bescheid richteten sich Klagen mehrerer hier beigeladener Gemeinden, die die dingliche Übertragung der auf sie entfallenden Geschäftsanteile begehrten (VG 29 K 108.14 ff.), die Klage der Beigeladenen zu 21, die Klarstellung begehrte, dass der Anspruch ihr und nicht einem Zweckverband zugestanden habe (VG 29 K 125.14), die Klage eines Zweckverbandes, der bei der Quotenberechnung nicht berücksichtigt wurde (VG 29 K 107.14), sowie der BvS und der Klägerin zu 2 (VG 27 K 294.10 und 295.10).

    Die beiden letzteren wies das Verwaltungsgericht mit Urteilen vom 23. Januar 2014 als unzulässig ab (VG 27 K 294.10 in juris).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (14 Ordner) sowie die Gerichtsakten der Verfahren VG 27 A 204.95, VG 27 A 393.02, VG 27 A 74.06, VG 27 K 294.10, VG 27 K 295.10, VG 29 K 107.14, VG 29 K 108.14, VG 29 K 117.14 und VG 29 K 125.14 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

    Dem steht das Urteil vom Urteil vom 23. Januar 2014 - VG 27 K 294.10 - nicht entgegen, denn dort ist lediglich hinsichtlich der dortigen Klägerin, der BvS, ausgeführt, dass sie schon deshalb nicht klagebefugt sei, weil sie nicht mehr Inhaberin der Geschäftsanteile ist.

    Da die Klagen gegen die jeweiligen Aufhebungsbescheide - VG 27 A 74.06, VG 27 K 294.10 und VG 27 K 295.10 - unzulässig waren, ist die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung mit der abschließenden, die Rechte der Klägerinnen berührenden Sachentscheidung zu prüfen (vgl. BVerwG Beschluss vom 4. Juli 2007 - BVerwG 3 B 133.06 -, Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 18 = juris Rn 4).

  • BVerwG, 27.04.2006 - 3 C 23.05

    Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides; Rücknahme eines

    Auszug aus VG Berlin, 26.01.2017 - 29 K 67.16
    Das gilt auch für Selbstverwaltungskörperschaften wie Gemeinden, die - ungeachtet ihrer Autonomie - dem Staat eingegliedert sind (BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 - BVerwG 3 C 23.05 -, BVerwGE 126, 7 = juris m.w.N.).

    Diese Ermessensdirektive schließt aber nicht aus, dass im Einzelfall öffentliche Belange von derart hohem Gewicht für die Korrektur einer fehlerhaften Zuordnung streiten, dass sie sich auch noch nach Ablauf der Zweijahresfrist durchsetzen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 - BVerwG 3 C 23.05 -, BVerwGE 126, 7 = juris).

    Da § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG neben den eindeutig den Vertrauensschutz sichernden Absätzen 2 und 3 ausdrücklich auch § 48 Abs. 4 VwVfG als das Rücknahmeermessen einschränkende Regelung benennt, spricht einiges dafür, dass auch die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG dem Vertrauensschutz dient und schon deshalb im Verhältnis zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung keine Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 27. April 2006, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.11.2004 - 3 C 6.04

    Einigungsvertrag; Vermögenszuordnung; Beteiligungsanspruch; Quotierung;

    Auszug aus VG Berlin, 26.01.2017 - 29 K 67.16
    Maßgeblich sind dabei die Wertansätze in der DM-Eröffnungsbilanz (BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 - BVerwG 3 C 6.04 -, juris Rn. 23 ff. m.w.N.; vgl. auch § 10 Abs. 1 Satz 2 VZOG).

    Die dem geltend gemachten Anspruch zu Grunde zu legende Norm des § 4 Abs. 2 Satz 1 KVG ist konkretisierungsbedürftig, und bei dieser Konkretisierung steht der Zuordnungsbehörde ein Beurteilungs- und Bewertungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 11. November 2004, a.a.O. Rdnr. 42).

    b) Folglich hat wegen der Ansprüche der Kommunen eine Zuordnungsentscheidung in der Form zu erfolgen, dass gegen die Treuhandanstalt entschieden wird, dass Gemeinden mit offenen Beteiligungsansprüchen Geschäftsanteile zu übertragen sind; dadurch werden die derzeitigen Inhaber der Geschäftsanteile verpflichtet, Geschäftsanteile an diese Gemeinden abzutreten und damit die Schuld der Treuhandanstalt zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 - BVerwG 3 C 6.04 -, juris Rn. 17).

  • BVerwG, 13.07.2002 - 3 B 100.02

    Zulassung einer Revision zwecks Erhaltung einer einheitlichen Rechtsprechung;

    Auszug aus VG Berlin, 26.01.2017 - 29 K 67.16
    Bei dieser Frist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 Abs. 1 VwVfG) oder ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) nicht möglich sind (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2002 - BVerwG 3 B 100.02 -, Buchholz 428.2 § 7 VZOG Nr. 4 = juris).

    Zwar kann die Anmeldung durch einen Vertreter erfolgen, doch muss die durch einen vollmachtlosen Vertreter erfolgte Anmeldung vor Fristablauf durch den Berechtigten genehmigt werden, da ein nicht wirksam angemeldeter Restitutionsanspruch mit Ablauf der Ausschlussfrist erloschen ist und deshalb der Vertretene einer bis zum Fristablauf schwebend unwirksamen Anmeldung des vollmachtlosen Vertreters nicht durch Genehmigung nachträglich Wirksamkeit verleihen kann (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - BVerwG 7 C 20.98 -, BVerwGE 109, 169 = juris Rn. 12); diese zu § 30a VermG ergangene Entscheidung ist auf die Anwendung von § 7 Abs. 3 VZOG übertragbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2002, a.a.O. Rn 4).

  • BVerwG, 03.07.2003 - 3 B 32.03

    Gemeindliche Abtretung eines GmbH-Anteils; Umwandlung eines Energieunternehmens

    Auszug aus VG Berlin, 26.01.2017 - 29 K 67.16
    Weil es sich bei Anteilen, die sich in der Hand von Gebietskörperschaften befinden, um private Rechte an einem Rechtssubjekt des Privatrechts handelt, ist eine Sonderbehandlung ihrer Abtretungen nicht zu rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2003 - BVerwG 3 B 32.03 -, Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 46 = juris Rn. 9).

    Soweit Geschäftsanteile nicht auf die originär berechtigten Gemeinden oder die diese im Zuge von Eingemeindungen aufgenommen habende Gemeinden, sondern auf Zweckverbände oder kommunale Unternehmen - hier die Beigeladenen 3, 6 und 15 - übertragen werden sollen, ist zu beachten, dass auch die Abtretung des Anspruch auf Abtretung eines Geschäftsanteils der Form des § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG bedarf (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2003, a.a.O.).

  • BVerwG, 04.07.2007 - 3 B 133.06

    Wasser; Fernwasser; Wasserversorgung; Fernwasserversorgung; Vermögenszuordnung;

    Auszug aus VG Berlin, 26.01.2017 - 29 K 67.16
    Dagegen erhob die Klägerin zu 2 Klage, die das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 21. Juli 2006 und Urteil vom 20. September 2006 - VG 27 A 74.06 - abwies; die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung zurück, die Klage sei unzulässig, weil die bloße Aufhebung eines den Zuordnungsanspruch eines anderen Prätendenten verneinenden Bescheids den Inhaber von Rechten an diesem Vermögenswert nicht in seinen Rechten verletze (Beschluss vom 4. Juli 2007 - BVerwG 3 B 133.06 -, Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 18 = juris).

    Da die Klagen gegen die jeweiligen Aufhebungsbescheide - VG 27 A 74.06, VG 27 K 294.10 und VG 27 K 295.10 - unzulässig waren, ist die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung mit der abschließenden, die Rechte der Klägerinnen berührenden Sachentscheidung zu prüfen (vgl. BVerwG Beschluss vom 4. Juli 2007 - BVerwG 3 B 133.06 -, Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 18 = juris Rn 4).

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus VG Berlin, 26.01.2017 - 29 K 67.16
    Die fristerhebliche Feststellung ist erst getroffen, sobald die die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1/84 -, BVerwGE 70, 356 = juris Rn. 22).
  • BFH, 23.10.1989 - GrS 2/87

    Zur betragsmäßigen Erweiterung einer Anfechtungsklage gegen einen

    Auszug aus VG Berlin, 26.01.2017 - 29 K 67.16
    Dem entspricht, dass ein Verwaltungsakt nur dann zum Teil bestandskräftig wird, wenn die im Verfügungssatz enthaltene Regelung teilbar ist und der Verwaltungsakt nur zum Teil angefochten ist (BFH, Beschluss vom 23. Oktober 1989 - GrS 2.87 -, BFHE 159, 4 = juris Rn. 42).
  • BVerwG, 24.05.2012 - 5 C 17.11

    Spätaussiedler; Ehegatte eines Spätaussiedlers; Status als Ehegatte eines

    Auszug aus VG Berlin, 26.01.2017 - 29 K 67.16
    Erforderlich ist eine umfassende Güterabwägung unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls, wozu grundsätzlich auch etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte gehören (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2012 - BVerwG 5 C 17.11 -, BVerwGE 143, 161 = juris Rn. 27 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.06.1999 - 7 C 20.98

    Offene Vermögensfragen - Restitutionsanspruch; Anmeldung Wirksamkeit; Vertreter

  • BVerwG, 18.05.1995 - 7 C 58.94

    Kommunalvermögen - Anspruch auf Kapitalbeteiligungen - Regionale

  • BVerwG, 11.11.2004 - 3 C 4.04

    Einigungsvertrag; Vermögenszuordnung; Beteiligungsanspruch; Quotierung;

  • BVerwG, 18.06.2008 - 3 C 4.07

    Einigungsvertrag; Vermögenszuordnung; kommunales Wohnungsvermögen;

  • BVerwG, 03.08.2000 - 3 C 29.99

    Zuordnung von Amts wegen; Mülldeponie; Antragserfordernis; Verwaltungsvermögen;

  • BVerwG, 18.06.2014 - 3 B 28.14

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 27.07.1995 - 7 C 32.94

    Konsumgenossenschaft - Vermögenszuordnung - Anhörungspflicht - Gebäudeeigentum -

  • BVerwG, 28.05.2001 - 3 B 31.01

    Verletzung subjektiver Rechte durch den Vermögenszuordnungsbescheid nach dem

  • VG Berlin, 22.06.2016 - 29 K 108.14

    Übertragung von Vermögenswerten; Ausgangsbescheid und fehlende Rechtskraft bei

    Gegen diesen Bescheid haben die Beigeladenen zu 1 und 3 und die aus diesen beiden bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts Klage erhoben, die das Gericht unter dem Geschäftszeichen VG 29 K 67.16 verbunden hat.

    Sie meinen, die Klage sei auch nach Erlass des Bescheides vom 26. Januar 2016 zulässig, da er durch die Klage unter dem Geschäftszeichen VG 29 K 67.16 nicht bestandskräftig und ihre Ansprüche weiterhin nicht erfüllt seien.

    Zwar trifft es zu, dass wegen der dagegen erhobenen Klage - VG 29 K 67.16 - die Übertragung von Geschäftsanteilen auch weiterhin nicht vollzogen werden kann, doch ist dies nichts, woran die Beklagte etwas ändern und was damit im vorliegenden Verfahren in zulässiger Weise weiter verfolgt werden könnte.

    Es besteht auch kein Grund der Prozessökonomie, wegen der fehlenden Bestandskraft des die Klägerinnen begünstigenden Bescheides vom 26. Januar 2016 das vorliegende Verfahren offen zu halten oder gar mit dem Verfahren VG 29 K 67.16 zu verbinden.

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